Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen durch Zahnärzte

Seit 12.12.2021 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft. Nach § 20b IfSG sind Zahnärzte berech-
tigt, CoronaSchutzimpfungen bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, durchzuführen. Fol-
gende Voraussetzungen müssen u. a. erfüllt sein:

erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung

geeignete Räumlichkeiten

Die Bundeszahnärztekammer und die Bundesärztekammer entwickeln bis zum 31. Dezember 2021 ein
Musterschulungskonzept für diese ärztlichen Schulungen. Zwecks Durchführung der Schulungen wenden
Sie sich bitte an die Zahnärztekammer Berlin.

Honorierung und Abrechnung

Details zur Honorierung sind noch nicht festgelegt. Die Abrechnung soll analog der AntigenSchnelltests
über die Kassenärztliche Vereinigung laufen.

Anbindung an die RKIImpfsurveillance

Voraussetzung für das Impfen ist die Teilnahme an der sog. „ImpfSurveillance“. Erforderlich ist die

tägliche Information an das Robert KochInstitut (RKI) über die Zahl der Impfungen, die Impfstoffe und die
Altersgruppen. Hierzu fehlen bislang noch Regelungen für zahnärztliche Praxen.

Haftpflichtversicherung

Alle Zahnärzte sind über ihre Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer berufli-
chen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Tätigkeit. Eine Reihe von Ver-
sicherungsunternehmen hat bereits bestätigt, dass mit der Einführung einer gesetzlichen Grundlage die
Impfung zu einer beruflichen Tätigkeit der Zahnärzte macht. Ob sämtliche Versicherungsunternehmen
diese Auslegung teilen, ist nicht bekannt. Um mögliche Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, ist
daher anzuraten, vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung eine schriftliche Bestätigung dar-
über einzufordern, dass der bestehende Versicherungsschutz auch eine Impftätigkeit umfasst.

Die gesetzliche Grundlage bringt keine Pflicht für Zahnarztpraxen mit sich, tatsächlich Covid19Schutz-
impfungen anzubieten. Die gesamte technische und organisatorische Infrastruktur wird voraussichtlich frü-
hestens im 2. Quartal 2022 gegeben sein. Insofern empfehlen wir allen Zahnarztpraxen, die sich sofort an
der Impfkampagne beteiligen wollen, nach erfolgreicher ärztlicher Schulung sich in einem Impfzentrum
oder bei einem niedergelassenen Arzt zu engagieren. – Quelle: RUNDSCHREIBEN 15/2021 KZV Berlin


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