Anträge, die auf der letzten DV der Kammer mit großer Mehrheit verabschiedet wurden

Digitalisierung der Zahnheilkunde angemessen vergüten

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert den Gesetzgeber auf, die Kosten der Digitalisierung zahnärztlicher Praxen zusätzlich zur notwendigen Punktwertanpassung in die Bewertung zahnärztlicher Leistungen betriebswirtschaftlich angemessen einzupreisen.

Begründung:

Die Zahnärzte haben 1987 darauf vertraut, dass die in der amtlichen Begründung zur GOZ festgelegte Prämisse, dass der Punktwert der GOZ in regelmäßigen Abständen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden solle, umgesetzt wird. Zahnärzte arbeiten im privatzahnärztlichen Bereich weiterhin zu den Honoraren des Jahres 1988. Seitdem wurde der zahnärztliche “Unternehmer” durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen, durch die allgemeine Teuerungsrate (Lebenshaltungskosten, Personalkosten) betriebswirtschaftlich stark belastet. Durch die politisch gewollte Digitalisierung des Gesundheitswesens verschärft sich der finanzielle Druck auf die Praxen. Digitale Innovationen sind nicht zum Nulltarif zu haben. Diese zusätzlichen Kosten lassen sich nicht durch Effizienzsteigerungen auffangen. Neben den Investitionskosten für die Hard- und Software und medizinische Zusatzgeräte entstehen Folgekosten durch Updates, technische Neuerungen, Wartungen und durch Personalkosten(Mitarbeiterschulungen, Mitarbeiter für die Datenintegration u.ä.).

Dass der Verordnungsgeber durchaus Kostensteigerungen durch die Digitalisierung einräumt, zeigt sich bei Regelungen zur Parteienfinanzierung. So haben CDU, CSU, SPD unter Hinweis auf die Digitalisierungskosten gegen den Widerstand der Oppositionsparteien erhebliche Erhöhungen durchgesetzt.

 

Gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin unterstützt und bekräftigt die Forderungen der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer an die Bundesregierung und den Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung von zahnärztlichen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften gegenüber Zahnmedizinischen Versorgungszentren {Z-MVZ) zu beseitigen.

Insbesondere muss die Anzahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte pro Z-MVZ auf das Niveau der übrigen Vertragszahnarztpraxen begrenzt werden.

Begründung:

Z-MVZ werden bei der Anstellung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegenüber zahnärztlichen Einzelpraxen ungerechtfertigte Privilegien eingeräumt.

 

Bürokratie abbauen – Praxen spürbar entlasten

Bürokratieentlastungen müssen endlich für die einzelne Zahnärztin und den einzelnen Zahnarzt spürbar sein. Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert:

  • Die einheitliche Umsetzung von Maßnahmen zur Bürokratieentlastung in Bund und Ländern.
  • Die Umsetzung einer „one in – two out“-Regel auf Praxisebene.
  • Die unverzügliche Reduzierung aller bürokratischen Erfüllungsaufwände durch Informations- und Dokumentationspflichten in der Praxis.

Begründung:

Gesetzliche und untergesetzliche Normen zwingen Zahnärztinnen und Zahnarzte eine inzwischen nicht mehr überschaubare Zahl von Erfüllungsaufwänden durch Informations- und Dokumentationspflichten auf. Diesen Pflichten nachzukommen erfordert Zeit. Zeit, die besser genutzt wäre, um Patienten zu versorgen.

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin begrüßt das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formulierte Ziel zum Bürokratieabbau. Inzwischen zeichnen sich erste Umsetzungserfolge z. B bei den Verpflichtungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten oder beim Verzicht auf eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab. Wir fordern die Ministerien und Behörden in Bund und Ländern deshalb auf, den eingeschlagenen Weg gemeinsam konsequent weiterzugehen.

In einer konzertierten Aktion haben wir unsere Forderungen zum Bürokratieabbau formuliert. Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert die Ministerien und Behörden in Bund und Ländern auf, diese Vorschläge zeitnah umzusetzen und eine gemeinsame Umsetzungsstrategie zu entwickeln, die die einzelne zahnärztliche Praxis in den Blick nimmt.

 

Fremdinvestoren in der Zahnmedizin

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert den Bundesgesetzgeber auf, in den § 1 Abs. 4 ZHG (Zahnheilkunde ist kein Gewerbe) eine Regelung hinsichtlich der Besitzverhältnisse bei Zahnheilkunde ausübenden Kapitalgesellschaften zu implementieren, wie er sie bereits auch in anderen freien Berufen zum Schutz des Allgemeinwohls für zwingend notwendig erachtet hat.

Begründung:

Der Trend zu Investitionen vor allem von ausländischen Private Equity-Gesellschaften in das deutsche Gesundheitssystem und insbesondere in der Zahnmedizin hält bis heute ungebremst an. Dies hat u. a. zur Folge, dass eine Besteuerung nicht mehr in Deutschland stattfindet.

Mit der Regelung von § 95 Abs. 1 b SGB V (neu) durch das sogenannte TSVG hat der Bundesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den ungebremsten Zulauf und die sich daraus für die freiberufliche Erbringung zahnärztlicher Leistungen ergebenden Folgen verhindern soli. Die negativen Auswirkungen für die Patientinnen und Patienten müssen eingeschränkt werden. Diese hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zutreffend beschrieben. Die sozialrechtliche Regelung greift diese Problematik jedoch nur unzureichend auf.

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert daher ergänzend zu den sozialrechtlichen Vorgaben weitere berufsrechtliche Schritte. Dabei muss es vor allem darum gehen, den Patientenschutz durch Sicherstellung der freiberuflichen Leistungserbringung auch in größeren Strukturen, die investorenbetrieben sind, zu sichern.

  • 1 Abs. 4 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist entsprechend urn Regelungen zu ergänzen, die die entsprechenden Regelungen bei anderen freien Berufen in den Bereich der Zahnmedizin umsetzen.

 

Verabschiedet auf der DV der Kammer am 13.02.2020

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