Zahnmedizinische Behandlung von Ukraine–Flüchtlingen
Die (zahn–)medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG). Sobald die Betroffenen gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz registriert sind, stellt das
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen
(Zahn–)Arzt aufsuchen können. Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst die zahnärztliche Behandlung bei
akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (Positivliste). Die Positivliste finden Sie auf unserer Website
über den Webcode W00297.
Abrechnung von noch nicht registrierten Patienten
In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Bitte notieren Sie in diesem Fall
die persönlichen Daten (im besten Fall eine Kopie des Ausweises),
Kopie der Meldebescheinigung (falls vorhanden),
Datum der Behandlung
und die Behandlung selbst.
Sofern Sie seit März 2022 Patienten ohne Behandlungsschein zahnmedizinisch versorgt haben, können Sie
diese Leistungen ab 01.04.2022 mit dem Berliner AOK–Punktwert unter der Kassennummer 0010518 (BKV
Nr. 930001051800) LAF mit Ihren Monats–/Quartalsabrechnungen abrechnen. Die Abrechnung erfolgt über
das Ersatzverfahren; in dem Feld „Versichertennummer“ übernehmen Sie bitte die Nummer aus dem
Pass/Ausweis.
Sollten Sie ein Rezept (Muster 16) ausstellen, wird dieses auch auf die „Kasse LAF“ ausgestellt und im Versi-
chertenfeld die Pass–/Ausweisnummer übernommen. Die Kopien der persönlichen Daten verbleiben in der
Karteikarte.
Gut zu wissen
Unsere Zahnarztsuche bietet in der Umkreissuche die Möglichkeit, nach Fremdsprachen zu filtern. Klicken
Sie hierfür bitte auf „Erweiterte Suchmöglichkeiten anzeigen“. Die Zahnarztsuche finden Sie auf unserer
Website über den Webcode W00021.
Quelle: KZ-Berlin Rundschreiben 4/22