– Einem Schreiben des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) an die Gesellschafter der gematik zufolge wird die für den
1. Januar 2022 gesetzlich vorgegebene verpflichtende Einführung der
elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) abgesagt. Demnach
sind die Ergebnisse bisheriger Tests unzureichend und die flächendeckende
technische Verfügbarkeit der Telematik-Anwendung bislang nicht erreicht.
Das E-Rezept soll zunächst weiter getestet werden, bevor es in der
Versorgung flächendeckend umgesetzt wird.
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV:
„Besser spät als nie! Wir begrüßen die richtige Einsicht des
Mehrheitsgesellschafters BMG außerordentlich. Mit dieser „Notbremse“
schließt sich die neue Spitze des Hauses noch rechtzeitig der vielfach und
gemeinsam eingebrachten Auffassung der übrigen gematik-Gesellschafter
an, zu denen auch die KZBV zählt. Für einen solchen Schritt hatten wir uns
immer wieder auf Arbeitsebene des BMG, mit entsprechenden
Beschlussvorschlägen in der Gesellschafterversammlung und auch
öffentlichkeitswirksam stark gemacht. Bisherige Feldtests in der Fokusregion
Berlin-Brandenburg waren auch nach der bundesweiten Ausdehnung bei
weitem nicht aussagekräftig genug. Das Risiko eines von Fehlern und Pannen
begleiteten Starts des E-Rezepts wäre völlig unkalkulierbar gewesen. Einen
sicheren Wirkbetrieb zum ursprünglichen Stichtag in zwei Wochen hätte
niemand garantieren können, der im Gesundheitssystem Verantwortung
trägt.“
Die Entscheidung sei auch ein Beitrag zu mehr Patientensicherheit in einer
Zeit, in der dem Gesundheitswesen pandemiebedingt die Überlastung droht:
„In Zahnarzt- und Arztpraxen werden täglich 2 Millionen Rezepte ausgestellt.
Fehlerhaft übermittelte Rezepte wären in einer besonders kritischen Phase
der Pandemie eine absehbare und völlig unnötige Zusatzbelastung für
Heilberufe und Apotheken gewesen.“ Die KZBV sprach sich erneut dafür aus,
die weitere Testung erst dann zu beenden, wenn diese nachweislich
erfolgreich war. Dafür müssten transparente Qualitätskriterien vorgesehen
werden, die nicht nur jeder Anbieter, sondern auch die gesamte Prozesskette
erfüllen muss. „Das E-Rezept darf erst nach erwiesener Praxistauglichkeit für
den Regelbetrieb in die Praxen kommen“, forderte Pochhammer.
Die auch nach dem Willen des BMG fortzusetzende und zu intensivierende
Testphase wird von der KZBV, die bereits bei ihren Vertreterversammlungen
entsprechende Beschlüsse gefasst hatte, aktiv unterstützt. „Wir rufen
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie vertritt die Interessen von fast 63.000 Zahnärztinnen und Zahnärzten, die an der
vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Vertragszahnärzte und in Praxen angestellte
Zahnärzte bilden eine der größten Facharztgruppen in Deutschland. Die KZBV ist die
Dachorganisation der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in den Bundesländern. Die
Aufgaben der KZBV und der KZVen resultieren aus den gesetzlichen Aufträgen im Vierten Kapitel
des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Die KZBV ist stimmberechtigte Trägerinstitution im
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem wichtigsten Entscheidungsgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung. Zusammen mit den Körperschaften und Standesorganisationen von
Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen gestaltet die KZBV im G-BA den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) maßgeblich mit. In Deutschland sind rund 90 Prozent der
Bevölkerung gesetzlich krankenversichert. Das sind etwa 70 Millionen Menschen. Aktuelle
Informationen über zahnärztliche Themen erhalten Sie durch unseren regelmäßigen Newsletter unter
www.kzbv.de/newsletter.
Berufsstand und Hersteller zahnärztlicher Praxisverwaltungssysteme auf, sich
wie bereits jetzt schon in der Testregion Berlin-Brandenburg auch bundesweit
aktiv an den Tests zu beteiligen und so die Verlängerung der Testphase
sinnvoll zu nutzen“.
Unabhängig von der Verschiebung der Einführung des E-Rezepts können
Zahnarztpraxen bei der Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des E-Rezepts weiterhin und
auch nach dem 1. Januar bis auf Weiteres ein papiergebundenes Verfahren
nutzen:
Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS
hinterlegten Formulare bzw. über das entsprechende Stylesheet
ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse
übermittelt werden.
Für die Verordnungsdaten kann die Praxis das Arzneiverordnungsblatt
gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.
Die Übergangsfrist für die eAU, die am 31. Dezember endet, wird bislang
nicht verlängert. Deshalb sind Praxen grundsätzlich verpflichtet, die eAU zu
nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind. Wenn Praxen die
technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen
können, weil etwa notwendige Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei
funktionieren, nicht lieferbar sind oder Updates für PVS noch nicht verfügbar
sind, sind Praxen solange von der Verpflichtung zur elektronischen
Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit,
bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch sollten
Praxen aufgrund der unverändert geltenden Gesetzeslage zur
Einführung der Anwendungen zeitnah Updates für die PVS und den für
die eAU erforderlichen KIM-Dienst installieren, falls sie das bislang noch
nicht getan haben.
Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von
eAU, E-Rezept und KIM in Zahnarztpraxen können auf der Website der
KZBV abgerufen werden